Nächste Veranstaltungen

23 Mär
Jahreshauptversammlung
Datum 23.03.2024 20:00 - 23:00

Im Gasthaus Kirchhoff

30 Mär
Osterfeueraufbau
30.03.2024 08:00 - 13:00
31 Mär
Ostereierschießen
31.03.2024 14:00 - 17:00
31 Mär
Osterfeuer
31.03.2024 18:30 - 23:30

20.30 Uhr Anzünden des Osterfeuers

Unsere Satzung

Hier finden Sie unsere Vereinssatzung. Klicken Sie bitte auf die einzelnen Reiter, um den entsprechenden Paragrafen der Satzung anzuzeigen.

  • §1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
    Der Verein führt den Namen "Schützenverein Amelunxen von 1681" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

    Der Verein hat seinen Sitz in Beverungen, Ortsteil Amelunxen.

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • §2 - Zweck des Vereins
    Der Verein will die alten Traditionen der ehemaligen Schützengesellschaft zu Amelunxen pflegen und gilt als deren Nachfolgevereinigung. Neben der Brauchtumspflege gehört zu seinen Aufgaben der Schutz der Heimat, das bedeutet Dorfverschönerung, Landschafts- und Umweltpflege. Förderung der Jugendarbeit und auch zur Erhaltung bestehender Traditionen und Förderung der kulturellen Entwicklung will er das Heimatbewusstsein stärken. Darüber hinaus soll den Mitgliedern die Betreibung verschiedener Schießsportarten ermöglicht werden.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §3 - Mitgliedschaft
    Beim Schützenverein können alle redlichen Bürger, gleich welchen Geschlechts, welcher Religion oder Rasse sie angehören, Mitglied werden. Jedoch bedarf es für Bewerber vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten. Hat der Verein mehr als 5 jugendliche Mitglieder, dann muss der Verein einen Jugendbetreuer bestellen.

    Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird der Versammlung bekanntgegeben.

    Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern werden die Mitglieder bestimmt, welche das 70. Lebensjahr vollendet und mindestens 20 Jahre dem Verein angehört haben. Außerdem kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jede andere Person zum Ehrenmitglied ernannt werden.

    Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliedsliste
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
    5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

    Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Sollten einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, dann geht mit dem Tage des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte auch die Mitgliedschaft verloren.
  • §4 - Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • §5 - Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
  • §6 - Mitgliederversammlung
    In jedem Jahr einmal, möglichst im ersten Quartal des neuen Jahres sind alle Mitglieder zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. in dessen Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses schriftlich verlangt.

    Die Einberufung hat spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung zu erfolgen. Sie geschieht unter Bekanntgabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise durch Aushang im Vereinskasten und durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse.

    Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
    1. Entgegennahme des Jahresberichts
    2. Entgegennahme des Kassenberichts
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten, Ausschließung von Mitgliedern, Auflösung des Vereins uns Satzungsänderungen. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung oder Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiters oder das Los. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung durch Mehrheit.

    Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks gelten die Vorschriften des § 33 BGB. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Versammlung in der Tagesordnung aufzuführen. Satzungsänderungen bedürfen die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen die Abgabe der Stimmen aller Mitglieder.

    Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Beschlüsse im Wortlaut aufzuführen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  • §7 - Vorstand
    Der Veinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Vorstandsneuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, dann wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer gewählt.

    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem erweiterten Vorstand und dem geschäftsführenden Vorstand. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind
    • der/die 1. Vorsitzende
    • der/die 2. Vorsitzende
    • der/die 1. Schriftführer/in
    • der/die 2. Schriftführer/in
    • der/die 1. Kassierer/in
    • der/die 2. Kassierer/in
    • die Beisitzer/innen
    Geschäftsführender Vorstand ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer/in und der/die 1. Schriftführer/in. Sie gelten im Sinne des § 26 BGB als gesetzlicher Vorstand. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

    Die Beisitzer/innen bestehen aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Beisitzer/innen haben die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.

    Über die jeweiligen Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • §8 - Offizierkorps
    Zur Repräsentation bei öffentlichen Anlässen kann vom Vorstand ein Offizierkorps berufen und eingesetzt werden. Die Dauer des Bestehens des Offizierkorps bestimmt der Vorstand. Mit jeder Vorstandswahl endet der Bestand und das Offizierkorps wird vom Vorstand neu eingesetzt. Auch ist der Vorstand berechtigt, jederzeit Änderungen innerhalb des Offizierkorps vorzunehmen, einzelne Offiziere abzuberufen und durch andere Personen zu ersetzen. Das Offizierkorps ist kein selbstständig wirkendes Gremium, es ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

    Das Offizierkorps hat folgende Offiziere:
    • Schützenoberst und dessen Adjutant
    • Schützenmajor und dessen Adjutant
    • Schützenhauptmann und dessen Adjutant
    • 1. und 2. Zugführer
    • Fahnenträger und dessen Begleiter
    Die Kennzeichnung der Offiziere wird vom Offizierkorps und dem Vorstand geregelt.
  • §9 - Kassenprüfung
    In der jährlichen Mitgliederversammlung sind zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder zur Prüfung der Finanz- und Vermögenslage und der Geschäftsbücher zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

    Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungen, sie beantragen die Entlastung des Vorstandes, stellen die Entlastung fest und sprechen sie aus.
  • §10 - Vereinsmitteilungen
    Die Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen durch Aushang im Aushangkasten und Bekanntgabe in der örtlichen Presse oder in besonderen Fällen mittels Rundschreiben. Die Schriftführer sind für die Mitteilungen zuständig.
  • §11 - Vereinseigentum
    Über das Eigentum des Vereins ist eine Inventarliste anzufertigen. Das Eigentum des Vereins ist unantastbar.

    Für die Anfertigung, Führung und Ergänzung der Inventarlisten sind die Kassierer bzw. Kassiererinnen zuständig.
  • §12 -Vereinslokal
    Das Vereinslokal ist der Gasthof Kirchhoff-Tigges.
  • §13 - Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Beverungen zur Verwendung im Ortsteil Amelunxen im Sinne des § 2 dieser Satzung.
  • §14 - Inkrafttreten
    Mit der Beschlussfassung über die vorstehende Satzung verlieren alle vorhergehenden Satzungen ihre Gültigkeit.

    Die Beschlussfassung und damit die Gültigkeit vorstehender Satzung erfolgte in der heutigen Mitgliederversammlung.

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Unser Schießstand ist zu folgenden Zeiten für den Schieß- und Trainingsbetrieb geöffnet:

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Schießstand am Twerberg
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